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Vergnügungssteuer - Allgemeine Informationen
Die Stadt Krefeld erhebt als örtliche Aufwandsteuer die Vergnügungssteuer aufgrund der entsprechenden Satzung. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspielgewinn- und Unterhaltungsgeräten, als auch Tanzveranstaltungen gewerblicher Art.
Hier erhalten Sie
- Informationen zur Vergnügungssteuer - Tanzveranstaltung
- Informationen zur Vergnügungssteuer - Geldspielgewinngeräte und Unterhaltungsgeräte
Ansprechpersonen:
Eine Auflistung Ihrer Ansprechpersonen zum Thema Vergnügungssteuer steht Ihnen weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung.
Für Vertretungsfälle steht Ihnen ebenfalls weiter unten ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.
Weiterführende Hinweise erhalten Sie auch über die nachfolgenden Links, welche Sie zum Fachbereich 32 - Ordnung führen:
- Aufstellerlaubnis für Spielgeräte/-automaten
- Gaststättenrecht: Bestätigung der Geeignetheit von Aufstellorten für Spielgeräte
Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens zum 01.01.2016
Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Fachbereich 21 als Steuerbehörde der Stadt Krefeld Widerspruch erhoben werden kann.
Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden)."
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Finanzservice
Petersstr. 9
47798 Krefeld