Gewerbe: Prostitutionsgewerbe anmelden
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt seit dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist.
Das Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahre und gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Nicht entscheidend ist, ob die sexuellen Dienstleistungen nur gelegentlich oder regelmäßig angeboten werden. Das Gesetz gilt auch unabhängig davon, wo die Prostitution stattfindet, ob auf der Straße, in privaten Räumlichkeiten oder in einem Prostitutionsgewerbe
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzeptes, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern oder Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz. Wird eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Downloads:
- Prostitutionsschutzgesetz - Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten - Gewerberechtlicher Vollzug
- Prostitutionsschutzgesetz - Allgemeine Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten
- Prostitutionsschutzgesetz - Hinweise zur Erstellung eines Betriebskonzeptes
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
- Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.20 ff.