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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zum 01.01.2005 wurde das bis dahin geltende Bundessozialhilfegesetz sowie das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgehoben.

Grundlage für die Gewährung von Sozialhilfe ist jetzt das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Einen einkommens- und vermögensabhängigen Leistungsanspruch auf Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach diesem Gesetz haben:

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Einen einkommens- und vermögensabhängigen Leistungsanspruch nach diesem Gesetz haben:
- Personen, die nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sind und
- nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- die Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang: 1947
erfolgt eine Anhebung um Monate: 1
auf Vollendung eines Lebensalters von: 65 + 1 Monat

für den Geburtsjahrgang: 1948
erfolgt eine Anhebung um Monate: 2
auf Vollendung eines Lebensalters von: 65 + 2 Monate

für den Geburtsjahrgang: 1949
erfolgt eine Anhebung um Monate: 3
auf Vollendung eines Lebensalters von: 65 + 3 Monate

usw.

Weitere Details

BereichStadt Krefeld - Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen
AltersgruppeJugendliche 17-21 Jahre, Erwachsene
AnmerkungenDas Angebot besteht bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ab dem 18. Lebensjahr.
AnschriftVon-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
Sprech- und ÖffnungszeitenMontag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 - 12.00 Uhr

Notdienst für dringende Fälle:
Mittwoch und Freitag von 8.30 - 12.00 Uhr.
KontaktFrau Wollmann
Telefon0 21 51 / 86 29 85
Fax0 21 51 / 86 29 99
E-Mailb.wollmann@krefeld.de
Internetseitewww.krefeld.de/soziales