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Betreuungsformen und Betreuungsdauer in Kindertageseinrichtungen
Betreuungsformen
Das Alter der Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden können, liegt je nach Platzangebot zwischen vier Monaten und dem Schuleintritt.
Plätze des Typ Eins
Diese Plätze stehen für Kinder im Alter von zwei Jahren bis zum Schuleintritt zur Verfügung. Je nach Einrichtung kann eine wöchentliche Betreuungsdauer von 25, 35 oder 45 Wochenstunden gebucht werden.
Plätze des Typ Zwei
Diese Plätze stehen für Kinder unter drei Jahren (ab vier Monaten) zur Verfügung. In der Regel werden diese Plätze in Kombination mit Plätzen aus dem Typ Eins oder Typ Drei angeboten. Je nach Einrichtung kann eine wöchentliche Betreuungsdauer von 35 oder 45 Wochenstunden gebucht werden.
Plätze des Typ Drei
Diese Plätze stehen für Kinder im Alter ab drei Jahren und älter (in der Regel bis zum Schuleintritt) zur Verfügung. Je nach Einrichtung kann eine wöchentliche Betreuungsdauer von 25, 35 oder 45 Wochenstunden gebucht werden.
Integrative Plätze
Diese Plätze sind für behinderte Kinder oder von Behinderung bedrohte Kinder reserviert. Die Betreuung der Kinder erfolgt immer gemeinsam mit nicht behinderten Kindern in Typ Eins oder Typ Drei. Je nach Einrichtung kann eine wöchentliche Betreuungsdauer von 35 oder 45 Wochenstunden gebucht werden.
Betreuungsdauer - Aufteilung der buchbaren Wochenstunden
Die Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung und die buchbare Betreuungsdauer können in den einzelnen Kindertageseinrichtungen variieren. Sie sind abhängig vom örtlichen Bedarf und den zur Verfügung stehenden Personalressourcen.
25 Wochenstunden werden in der Regel nur als reine Vormittagsbetreuung - fünf Stunden pro Tag - angeboten.
35 Wochenstunden werden entweder zusammenhängend als Block von sieben Stunden oder gesplittet, als klassische Vor- und Nachmittagsbetreuung - in der Regel vormittags fünf Stunden; nachmittags zwei Stunden - pro Tag angeboten.
45 Wochenstunden werden als ganztägige Betreuung - in der Regel neun Stunden pro Tag - angeboten. Die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen ist für alle Kinder verbindlich.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sind im Sozialgesetzbuch - Achtes Buch / SGB VIII und im Kinderbildungsgesetz / KiBiz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt.