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Unterhaltsansprüche von Kindern

Wenn Mutter, Vater und Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, entfällt eine Unterhaltszahlung für das Kind, da beide Elternteile Ihrer Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nachkommen. Sofern die Eltern getrennt leben, ist der nicht im Haushalt lebende Elternteil barunterhaltspflichtig. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, hat die Aufgabe, Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und diese gegebenenfalls durchzusetzen.

Nur der Mann, dessen Vaterschaft rechtswirksam geklärt ist, ist seinem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Das Kind ist unterhaltsberechtigt, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann. Der unterhaltsverpflichtete Vater muß finanziell leistungsfähig sein. Diese Feststellung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn der Vater behauptet, nicht oder nur einen geringeren Betrag zahlen zu können.

Wir bieten Eltern an, mit ihnen, einzeln oder auch gemeinsam, ein Gespräch zu führen, in dem wir beraten, vermitteln und auch dabei unterstützen, alle offenen Fragen zum Wohle des Kindes zu regeln. Ziel sollte es sein, durch gemeinsam getroffene Entscheidungen das Verantwortungsgefühl der Eltern zu stärken und widerstreitende Interessen der Eltern auszugleichen.

Als weitere Möglichkeit kann auch durch die Einrichtung einer Beistandschaft die Übertragung der entsprechenden Aufgaben auf das Jugendamt erfolgen. Hierbei wird dann, nach jeweiliger Absprache mit dem antragstellenden Elternteil, die Höhe des Unterhaltsanspruches für das Kind individuell festgestellt und anschließend vollstreckbar tituliert. Dies kann entweder durch eine Urkunde des Jugendamtes oder durch einen Beschluss des Amtsgerichtes gemacht werden, damit bei Bedarf auch gepfändet werden kann.

Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes orientiert sich unter anderem am monatlichen Nettoeinkommen des Elternteils, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt zusammenlebt.
Das Kind kann von diesem Elternteil den Unterhalt als Prozentsatz eines gesetzlich festgelegten Mindestunterhaltes verlangen.
Die "Düsseldorfer Tabelle" stellt dabei die Richtlinie zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Kindes dar. Sie können sie hier einsehen. Dieser Bedarf ist jedoch nicht identisch mit dem tatsächlich zu zahlenden Unterhalt.So ist zum Beispiel bei minderjährigen Kindern davon das hälftige Kindergeld abzuziehen.

Soweit kurzfristig keine Unterhaltszahlungen zu erwarten sind, kann es eventuell sinnvoll sein, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen. Weitere Hinweise dazu erhalten Sie hier.

Auch volljährige Kinder, die sich in allgemeiner Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht über ein eigenes ausreichendes EInkommen verfügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gegen ihre beiden Elternteile. Hierbei sind jedoch die Lebenssituation des Kindes und die Einkünfte beider Elternteile zu betrachten.

Betreut ein Elternteil das Kind nach der Geburt und ist deshalb an der Erzielung eigenen Einkommens gehindert, besteht ein eigener Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil. Dies gilt auch, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Weitergehende Fragen beantworten gerne, orientiert am Nachnamen des Kindes:

 
Name des KindesSachbearbeiterTelefonE-Mail
A - BHerr Bergmann0 21 51 / 86 32 41thomas.bergmann@krefeld.de
C - E, Fa - FlFrau Bonn0 21 51 / 86 32 28sabrina.bonn@krefeld.de
Fm - Fz, Ha - Hem, Si - SzN.N.0 21 51 / 86 32 40 
GFrau Altrock0 21 51 / 86 32 49claudia.altrock@krefeld.de
Hi - Hz, I, JFrau Krieger0 21 51 / 86 32 44andrea.krieger@krefeld.de
Hen - Hez, Ka - Kn, T - VFrau Kolodziej0 21 51 / 86 32 47karin.kolodziej@krefeld.de
Ko - Kz, LFrau Grabowski0 21 51 / 86 32 42petra.grabowski@krefeld.de
M - O, Pa - PjHerr Busch0 21 51 / 86 32 43bernd.busch@krefeld.de
Pl - Pz, Q - R, Sa -ShHerr Thiele0 21 51 / 86 32 48wilfried.thiele@krefeld.de
Sch, W, ZFrau Knetsch0 21 51 / 86 32 46chrisula.knetsch@krefeld.de

Anschrift ab August 2020:
Sie finden uns im Gebäude Ostwall 107, 47798 Krefeld, 1. Etage.

Wir möchten uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen. Im Rahmen der notwendigen Belehrung werden Sie über die rechtliche Bedeutung der Beurkundung informiert und Ihre Fragen beantwortet.

Hinweis

Für ein Beratungsgespräch ist unbedingt eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig.

Gebühren

Die Beratung und Unterstützung über Unterhaltsansprüche von Kindern ist ebenso wie das Führen einer Beistandschaft kostenfrei.