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Bundestagswahl 2021 - Briefwahlantrag
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben.
Ab dem 23.09.2021 können Briefwahlanträge nur persönlich oder schriftlich gestellt werden.
Schriftliche Anträge senden Sie an: Stadt Krefeld, Fachbereich 31 / Wahlen, Konrad-Adenauer-Platz 17, 47803 Krefeld.
Anträge, die nach dem 24.September 2021, 18:00 Uhr eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Schriftlich beantragte Unterlagen werden per Post zugesandt.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Wahlbriefumschlag so rechtzeitig zurücksenden oder im Rathaus, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld in den Nachtbriefkasten einwerfen, dass der Wahlbrief bis spätestens am Wahlsonntag, 18.00 Uhr vorliegt.
Aufgrund von Postlaufzeiten wird empfohlen, Briefwahlanträge persönlich zu stellen.
Der Briefwahlcontainer befindet sich neben dem Stadthaus, Konrad-Adenauer-Platz 17, 47803 Krefeld. Bitte beachten Sie , dass neben der Vollmacht für die Beantragung der Briefwahlunterlagen für andere Personen eine weitere Vollmacht benötigt wird, um die Briefwahlunterlagen für diese Personen auch mitnehmen zu können. Diese Vollmachten befinden sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungen. Eine Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen vor Ort auszufüllen und in den Wahlbriefkasten einzuwerfen, ist für Sie eingerichtet.
Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragsstellung einer Hilfsperson bedienen.
Öffnungszeiten:
Montags - mittwochs 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
donnerstags 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Am Freitag, den 24.September 2021 ist das Briefwahlbüro von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für Sie geöffnet.
Hinweis zur Maskenpflicht:
Am 28. August 2021 wurde die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) aktualisiert. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt demnach auch in Brief- und Urnenwahlräumen und deren Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes für die Bundestagswahl 2021 .
Wenn Stimmberechtigte aus gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske tragen können und daher nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen von der Maskenpflicht befreit sind, muss die Ausnahme von der Maskenpflicht durch ein ärztliches Attest nachweisen werden.
Die 3G-Regeln greifen nicht. Es gelten die AHA - Regeln.