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Schiedsmänner für zehnjähriges Amtsjubiläum geehrt
Veröffentlicht am: 08.05.2024
Auf dem Gruppenbild: Amtsgerichtsdirektor Werner Batzke, Schiedsmann Hans Josef Meys, Richter Christian Tenhofen, Dezernentin Cigdem Bern, Stadtmitarbeiter Michael van den Bergh, Schiedsmann Bernd Furch, Vorsitzende der Bezirksvereinigung der Schiedsleute Carla Walther.
Foto: Stadt Krefeld, Presse und Kommunikation, A. Bischof
Hans-Josef Meys, Schiedsmann für den Bezirk Krefeld-Ost, und Bernd Furch, Schiedsmann für den Bezirk Krefeld-Oppum/Linn, feierten jetzt ihr zehnjähriges Amtsjubiläum. Zu ihrer ehrenamtlichen Ausübung des Schiedsamtes hat ihnen Rechtsdezernentin Cigdem Bern am 30. April den Ehrenteller der Stadt Krefeld und eine Urkunde überreicht als Anerkennung für ihren langjährigen und erfolgreichen Einsatz für den Nachbarschaftsfrieden in den beiden Schiedsamtsbezirken. Im Namen von Oberbürgermeister Frank Meyer, Rat und Bürgerschaft dankte Cigdem Bern den beiden Schiedsmännern für ihren ehrenamtlichen Einsatz. „Sie sind in unserem Rechtssystem wichtige Ansprechpartner für die Krefelder Bürgerinnen und Bürger und setzen sich in ihrer Freizeit mit ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebenserfahrung für ein friedliches Miteinander in ihren jeweiligen Stadtbezirken ein", sagte sie voller Anerkennung. Eine Dankurkunde des Landgerichts sowie ein Buchpräsent des Amtsgerichts erhielten Hans-Josef Meys und Bernd Furch aus den Händen von Werner Batzke, Direktor des Amtsgerichts Krefeld.
Vielfältige Aufgaben der Schiedspersonen
Schiedspersonen werden von der jeweiligen Bezirksvertretung für die Dauer von zunächst fünf Jahren gewählt und können auch wiedergewählt werden. Sie müssen in Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung), zuerst angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann. Auch bei einer Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn man vorher versucht hat, in einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedsleute auch für weitere bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung.