Steuern & Zoll

Vergnügungssteuer

Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der/die jeweilige Veranstalter*in.

Die Stadt Krefeld erhebt für die nachfolgenden Bereiche eine Vergnügungssteuer:

  • Geldspielgewinngeräte und Unterhaltungsgeräte
  • Sexsteuer
  • Tanzveranstaltungen

Geldspielgewinngeräte und Unterhaltungsgeräte

In Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Gastwirtschaften oder ähnlichen Räumen ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten gemäß Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014; S. 317-320), vergnügungssteuerpflichtig.

Aktuelle Steuersätze für Apparate:

Apparatein Spielhallenan sonstigen Orten
mit Gewinnmöglichkeit20 Prozent der Bruttokasse monatlich20 Prozent der Bruttokasse monatlich
ohne Gewinnmöglichkeit43,00 Euro je Apparat je Monat28,00 Euro je Apparat je Monat
Gewaltspielapparate1.000,00 Euro je Apparat je Monat1.000,00 Euro je Apparat je Monat

Hinweise:

Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für die Geldspielgewinngeräte das Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

Das negative Einspielergebnis jeden einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im Erhebungszeitraum mit 0,00 Euro anzusetzen.

Weiterführende Hinweise erhalten Sie auch über die nachfolgenden Links, welche Sie zum Fachbereich 32 - Ordnung führen.


Sexsteuer

Nachdem das Innenministerium und das Finanzministerium in NRW die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen (sog. "Sexsteuer") auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 KAG NRW Anfang Mai 2010 genehmigten, haben die Städte Köln und Dorsten als erste Städte in Nordrhein-Westfalen am 26.05.2010 entsprechende Satzungen bekanntgegeben. Die Steuer ist somit in NRW eingeführt.

Die Stadt Krefeld erhebt seit dem 01.01.2015 als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Grundgesetz eine einrichtungsbezogene Vergnügungssteuer (Sexsteuer) für die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen.

Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld (VStS) unterliegen danach folgende gewerbliche Sachverhalte der Besteuerung: „Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.„

Hierunter fallen im Übrigen auch Angebote im Bereich der Tantra-Massage.

Steuerschuldner/-in (§ 3 VStS)

Steuerschuldner/in ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Steuerschuldner/in ist neben dem/der Veranstalter/in auch der/die Inhaber/in der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern diese/r an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.

Steuer nach der Größe des benutzten Raumes (§ 5 VStS)

  • Die Steuer wird nach der Größe des benutzten Raumes berechnet. Als Größe des Raumes gilt der Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, der Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
  • Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 5,00 Euro.
  • Der Steuerbetrag für Veranstaltungen der vorgenannten Art kann mit dem Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt.

Anmeldung (§ 7 VStS)

Die Veranstaltung ist bis spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung auf dem den die Veranstaltungen folgenden Werktag nachzuholen. Bitte benutzen Sie hierzu den amtlichen Anmelde-Vordruck, der auf dieser Internetseite unter „Formulare" hinterlegt ist.

Festsetzung und Fälligkeit (§ 9 VStS)

  • Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Stadt Krefeld berechtigt, die Vergnügungssteuer für einzelne Kalenderjahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten.
  • Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird ist, soweit keine andere Regelung getroffen wurde, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Mitwirkungspflichten (§ 12 VStS)

Die Beauftragten der Stadt Krefeld sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der Abgabenordnung zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satz


Tanzveranstaltungen

Tanzveranstaltungen gewerblicher Art unterliegen nach Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 der Vergnügungssteuer.

Unter Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sind Tanzvergnügen zu verstehen, an denen sich alle Anwesenden beteiligen oder beteiligen können und die von dem Veranstalter aus Gründen des Gelderwerbs veranstaltet werden.

Danach gehören zu den steuerpflichtigen Tanzveranstaltungen auch alle Tanzvergnügen, die von Wirten veranstaltet werden. Für die Beurteilung, ob es sich um eine gewerbliche Tanzveranstaltung handelt, ist die Erhebung eines Eintritts- oder Tanzgeldes unerheblich.

Besonderheiten

Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens zum 01.01.2016

Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Fachbereich 21 als Steuerbehörde der Stadt Krefeld Widerspruch erhoben werden kann.

Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden)."

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden.

Kontaktinformationen

Sofern Sie Fragen zur Vergnügungssteuer haben, werden Ihnen die nachstehenden Ansprechpersonen gerne behilflich sein:

FunktionNameRufnummerZimmer
SachgebietsleitungHerr Bergerhoff0 21 51 / 86-172502.032 – Petersstraße 9
Buchstaben A bis EFrau Petz0 21 51 / 86-184902.025 – Petersstraße 9
Buchstaben F, G, K bis MFrau Mainka0 21 51 / 86-176402.025 – Petersstraße 9
Buchstaben H bis J, N bis ZFrau Niedenführ0 21 51 / 86-186902.025 – Petersstraße 9

Verantwortlichkeit

Vergnügungssteuer 0 21 51 / 86-0
vergnuegungssteuer@krefeld.de
Geschäftszeiten
Sonntag: Geschlossen
Montag: Geschlossen
Dienstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Samstag: Geschlossen

Hilfe

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