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Berufe im Gesundheitswesen
Aufnahme der Tätigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf
Gegenüber dem Fachbereich Gesundheit als untere Gesundheitsbehörde besteht gemäß § 18 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) Anzeigepflicht.
Wer einen der nachstehend aufgeführten Berufe in Krefeld selbstständig ausüben oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchte, muss die Aufnahme und Beendigung dieser Tätigkeit dem Fachbereich Gesundheit Krefeld anzeigen. Hierzu sind neben der schriftlichen Anzeige entsprechende Berufsurkunden einzureichen. (amtlich beglaubigte Kopie, nicht älter als drei Monate, oder Original-Urkunde zur Einsicht).
Gemäß § 18 Absatz 4 ÖGDG, ist die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens und zur Führung der nachstehenden Berufsbezeichnungen ebenfalls durch den Fachbereich Gesundheit Krefeld zu überwachen, sofern keine anderen Stellen zuständig sind.
- Altenpfleger/innen
- Altenpflegehelfer/innen
- Diätassistenten/innen
- Ergotherapeuten/innen
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Heilpraktiker
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen
- Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten/innen
- Logopäden/innen
- Masseure/innen
- Medizinisch-technische Assistenten/innen (Laboratorium, Radiologie, Funktionsdiagnostik)
- Notfallsanitäter/innen
- Orthoptisten/innen
- Pharmazeutisch-technische Assistenten/innen
- Physiotherapeuten/innen
- Podologen/innen
- Rettungsassistenten/innen
Dienstleistungserbringer nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG
Die Anzeigepflicht besteht auch für Dienstleistungserbringer nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG, die zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen von einem europäischen Staat gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz in den Geltungsbereich des ÖGDG wechseln.
Bei einem erstmaligen Wechsel ist dem Fachbereich Gesundheit die voraussichtliche Dauer vor Aufnahme der Dienstleistung schriftlich zu melden. Danach ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
Anerkennung im Ausland erworbener Bildungsabschlüsse bei nichtakademischen Heilberufen
Zuständig:
Bezirksregierung Düsseldorf
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Hausanschrift:
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Postanschrift:
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Tel.: 02 11 / 475-4265
Fax: 02 11 / 475-4899
Wichtiger Hinweis für niederländische Ausbildungen:
Alle in den Niederlanden an einer Hochschule ausgebildete Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden müssen ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland anerkennen lassen, um hier den erlernten Beruf ausüben zu dürfen. Eine automatische Anerkennung ist nach den Bestimmungen der Europäischen Union nicht vorgesehen.
Die Rechtsaufsicht über die Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen sowie den psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen, obliegt den jeweiligen Ärztekammern.
Kontakt
Ansprechpartnerin für Hebammenangelegenheiten
Telefon: 0 21 51 / 86-3509
E-Mail: c.caruso-muench@krefeld.de
Zimmer E.04
Anschrift
Fachbereich Gesundheit
Gartenstraße 32
47798 Krefeld