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Fachbereich Gesundheit weist auf Notwendigkeit von Masernschutz hin
Veröffentlicht am: 04.03.2024
Symbolbild Impfungen.
Foto: Angelo Esslinger / Pixabay
Dezernentin Lauxen: „Krefeld ist im Kampf gegen Masern gut aufgestellt"
Der städtische Fachbereich Gesundheit macht auf die Impfpflicht zum Schutz vor Masern aufmerksam. Das seit März 2020 gültige Masernschutzgesetz soll verhindern, dass sich die gefährliche Masernerkrankung ausbreitet. Gesundheitsdezernentin Sabine Lauxen betont, dass dabei der Schutz der vulnerablen Gruppen besonders im Fokus stehe und der Gesetzgeber den kommunalen Gesundheitsämtern bei der Bekämpfung von Masern eine wichtige Rolle zuschreibe. „Krefeld ist im Kampf gegen Masern gut aufgestellt. Die Aufgabe unseres Gesundheitsamtes ist es, Impflücken zu schließen und die Bevölkerung über die Risiken einer Erkrankung zu informieren."
Masernimpfung für Kinder im Kindergarten und Schule
Das Masernschutzgesetz sieht konkret vor, dass Kinder in Deutschland ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder später in die Schule durch die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masernimpfungen geschützt sein müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind; dazu gehören nach 1970 geborene Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Vorlage des Impfnachweises oder eines Immunitätsnachweises
Die entsprechenden Personengruppen mussten bis zum 31. Juli 2022 einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis vorlegen, beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis vorzeigen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. Ohne Vorlage der im Impfschutzgesetz genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Solange die Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben beziehungsweise betreut oder untergebracht werden. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masern-Impfung oder eine durchgemachte Maserninfektion, nachweisbar durch entsprechende Antikörper, einen nahezu lebenslangen Schutz bietet. Impfungen sind auch bei Erwachsenen wirksam.
Regelmäßige Impfberatung für Bürgerinnen und Bürger
Trotz Impfpflicht hat es in den vergangenen Wochen in verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens Masern-Ausbrüche gegeben, einen Fall zuletzt auch in Krefeld. Der städtische Fachbereich Gesundheit kontrolliert die Einhaltung der Impfpflicht und trifft im Falle des Bekanntwerdens einer Infektion entsprechende Vorkehrungen. David Nowak, stellvertretender Leiter des Gesundheitsamtes, betont, dass die Behörde ihre Aufgaben im Hinblick auf Masernschutz umfassend ausübe. „Wir bieten zum Beispiel regelmäßige Impfberatungen für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger an und halten die gesetzlichen Vorgaben nach. Wir appellieren an die Eltern, ihre Kinder impfen zu lassen." Die Rolle der Gesundheitsämter bei der Sicherstellung der Impflicht bestehen darin, die entsprechenden Personengruppen auf die Vorlage von Nachweisen aufmerksam zu machen und Aufklärung zu betreiben. Die Behörde ist auch für die Klärung einer medizinischen Kontraindikation sowie Betretungsverbote und Tätigkeitsverbote zuständig.
Bußgeldverfahren bei nicht einhalten der Impfpflicht bei Masern
Beim städtischen Fachbereich Gesundheit sind zur Masernimpflicht seit dem 1. Januar 2022 bis zum 1. Februar 2024 insgesamt 1.548 Personen von den Einrichtungs- oder Unternehmensleitungen gemeldet worden. In 19 Fällen sind Bußgeldverfahren eingeleitet worden. In vier Fällen hat das Bußgeldverfahren zum Umdenken der Betroffenen geführt. Gegenüber schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern gibt es das Mittel des Betretungsverbotes nicht. Es kann jedoch ein Bußgeld angedroht werden. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Auswirkungen der Maserninfektion
Bei Masern handelt es sich um eine hochansteckende, fieberhafte Virus-Erkrankung, die zu langwierigen Verläufen und in seltenen Fällen auch zu schweren Komplikationen führen kann. Die Zeit zwischen Infektion und Auftreten der ersten Symptome, die sogenannte Inkubationszeit, beträgt acht bis 14 Tage. Die Viren werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen, übertragen. Die Krankheit ist so ansteckend, dass nahezu jeder Kontakt zwischen einer Person ohne entsprechenden Immunschutz und einer erkrankten Person zu einer Ansteckung, auch aus einigen Metern Entfernung führen kann. Eine Maserninfektion bewirkt eine Schwächung des Immunsystems. Dadurch kann es zu Folgeerkrankungen wie Durchfall, Mittelohrentzündung, Lungenentzündung oder Gehirnentzündungen kommen. Auch schwerwiegende Spätfolgen sind bekannt.
Ärzte müssen Masernfälle dem Gesundheitsamt melden
Kommt es zu einem Masernfall, haben Ärzte dies dem Gesundheitsamt namentlich zu melden. Der Fachbereich Gesundheit nimmt unmittelbar nach Bekanntwerden der Infektionen intensive Recherchen zu Infektionswegen und Kontaktpersonen vor und leitet Maßnahmen ein, um eine weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Für Kontaktpersonen werden Sofortmaßnahmen wie Postexpositionsprophylaxen, Titerbestimmungen und Riegelungs-Impfungen eingeleitet. Zudem informiert der Fachbereich Gesundheit im unmittelbaren Wohnumfeld der Erkrankten aktiv zum Thema Masern und zu Schutzmaßnahmen. Ziel ist es, dass insbesondere Kontaktpersonen ihre Immunität überprüfen lassen und im Fall eines nicht ausreichenden Infektionsschutzes schnellstmöglich ihren Haus- oder Kinderarzt für eine Riegelungs-Impfung aufsuchen.