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Grundsteuer: Erste politische Beratung für neue Hebesätze
Veröffentlicht am: 27.11.2024
Das Rathaus am Von-der-Leyen-Platz. Foto: Stadt Krefeld, Presse und Kommunikation, A. Bischof
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen berät am heutigen Mittwoch, 27. November, zwei mögliche Varianten für die Grundsteuerhebesätze, die ab dem kommenden Jahr in Krefeld gelten sollen. Die abschließende Entscheidung trifft am Dienstag, 17. Dezember, der Stadtrat. Die Neufestlegung wird durch die Grundsteuerreform notwendig, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 angemahnt hatte. Demnach war die alte Regelung verfassungswidrig. Die Finanzbehörden haben daraufhin alle Steuerpflichtigen befragt und neue Grundsteuermessbeträge festgelegt. Diese Messbeträge führen zum Teil zu deutlichen Mehrbelastungen der Bürgerinnen und Bürger.
Die Kommunen sind nun gehalten, Hebesätze zu definieren, die für die städtischen Haushalte insgesamt „aufkommensneutral" sind, also nicht zu verminderten Einnahmen führen. Mit Aufkommensneutralität ist nicht die gleichbleibende Steuerlast des einzelnen Bürgers gemeint. Für Grundstückseigentümer kann es somit zu höheren, niedrigeren oder nahezu gleichbleibenden Steuerbelastungen kommen. Tatsächlich soll jedoch das gesamte Steueraufkommen der Kommune so hoch sein wie vor der Grundsteuerreform.
Neben dem einheitlichen Hebesatz hat das Land NRW den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt differenzierte Hebesätze festzulegen, einen für Wohngrundstücke und einen für Nichtwohngrundstücke. Daher stehen im heutigen Ausschuss zwei mögliche Varianten zur Beratung. In beiden Fällen bleibt der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) auf dem bisherigen Wert von 265 Prozent. Der Verzicht auf eine Anhebung für die Grundsteuer A dient der Entlastung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Gravierende Unterschiede gibt es bei der Grundsteuer B. Sie wird in Variante 1 einheitlich festgelegt, in Variante 2 gibt es die besagte Differenzierung zwischen Wohngrundstücken einerseits und Nichtwohngrundstücken andererseits. Letztere beinhalten unter anderem Gewerbebetriebe, unbebaute Grundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, zum Beispiel Häuser mit Gewerbe im Erdgeschoss. In Variante 1 wird für private wie gewerbliche Grundstücke ein einheitlicher Hebesatz von 647 Prozent vorgeschlagen. Bisher lag dieser Satz bei 533 Prozent, dessen Beibehaltung würde mit den neu definierten Messbeträgen zu hohen Verlusten im städtischen Haushalt führen. In Variante 2 würden Nichtwohngrundstücke deutlich höher belastet. Für Grundstücke mit Ein- und Mehrfamilienhäusern läge der Hebesatz dann niedriger als bisher, nämlich bei 506 Prozent, während gewerbliche und unbebaute Grundstücke mit 995 Prozent besteuert würden. Beide Varianten sind für die Kommune, wie von der Bundesregierung beabsichtigt, annähernd aufkommensneutral.
Für die differenzierte Variante 2 gelten rechtliche Risiken. Da es hierdurch erneut zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung der Bürger kommen könnte, wird die Verfassungskonformität dieser Regelung mitunter kritisch diskutiert. Sollte es zu Klagen gegen eine solche Festsetzung kommen, drohen den Kommunen im schlimmsten Fall Steuerrückzahlungen in Millionenhöhe.