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Stille Tage im November mit Einschränkungen

Veröffentlicht am: 14.11.2024

Symbolbild Stiller Feiertag. Bild: Pixabay-User Bessi
Symbolbild Stiller Feiertag. Bild: Pixabay-User Bessi

Nach dem Feiertag Allerheiligen am 1. November folgen in diesem Monat noch zwei weitere „stille" Novembertage, an denen jeglicher Rummel zu bestimmten Tagesstunden verboten ist. Dies betrifft den Volkstrauertag am Sonntag, 17. November, und den Totensonntag am 24. November. Die Einschränkungen gelten in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.

Verboten sind dann Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliches (am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr), sportliche Veranstaltungen (auch Pferderennen und -leistungsschauen), Zirkus, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, der Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Wettannahme (am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr), musikalische und unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Räumen mit Schankbetrieb, alle öffentlichen Unterhaltungs-Veranstaltungen und Tanz.

Während der Hauptzeit des Gottesdienstes (von 6 bis 11 Uhr) sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird und größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird, verboten. Darüber hinaus gelten für die stillen Tage die allgemeinen Vorschriften für Sonn- und Feiertage, so auch die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handwerk sowie im Fabrikations- und Reisegewerbe. Die Einhaltung dieser Verbote überwacht der Fachbereich Ordnung der Stadt Krefeld.