Inhaltsbereich
Asylbewerber und Flüchtlinge
Informationen zum Aufenthalt von Asylbewerbern und Flüchtlingen
Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der Antragsteller von der Bezirksregierung Arnsberg nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel einer Kommune zugewiesen.
Rund um das Thema Asyl finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundesministeriums für Inneres umfangreiche Informationen.
Aktuelles - Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Umverteilung/Umzug
Asylsuchenden wird der Wohnort vorgeschrieben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern. Die zuständige Landesbehörde entscheidet aufgrund eines festgelegten Verteilerschlüssels, welcher Gemeinde der Asylsuchende zur Unterbringung zugewiesen wird.
Ein Umzug wird daher nur erlaubt, wenn die Landesbehörde die Zuweisungsentscheidung auf Antrag entsprechend ändert. Generell ist dies nur möglich, um familiäre Lebensgemeinschaften zwischen Ehegatten und Eltern/Kindern herzustellen.
Erwerbstätigkeit
Asylbewerbern kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten im Bundesgebiet gestattet aufhalten. Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu stellen. Entsprechende Vordrucke können bei der Ausländerbehörde abgeholt werden. Dieser wird sodann an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit zwecks Zustimmung weitergeleitet.
Sonderfälle regelt das Asylgesetz (AsylG) im § 61- Erwerbstätigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Rubrik "Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber und Flüchtlinge".
Aufenthaltserlaubnis
Bei positiv abgeschlossenem Asylverfahren kann dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden.
Verlängerung der Duldung
Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren ist der Ausländer zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland bzw. einem Drittstaat, in den der Ausländer einreisen darf, stehen Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite Returningfromgermany.
Ist erkennbar, dass der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt beziehungsweise nicht nachkommen wird, muss die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) durchgeführt werden.
Es wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Integrationskurse für Asylbewerber
Asylbewerber und andere Personengruppen mit jeweils guter Bleibeperspektive können nach § 44 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zum Integrationskurs zugelassen werden.
Hiernach können
- Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,
- Ausländer, die eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz besitzen und
- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz besitzen,
einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs bei der Zentrale des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stellen.
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Migration und Integration
Am Hauptbahnhof 5
47798 Krefeld