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Grundlagen des Zuwanderungsrechtes
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
Das Zuwanderungsrecht in Deutschland befindet sich fortwährend im Wandel. Die letzte große Änderung erfolgte durch die Bekanntgabe des Zuwanderungsgesetzes und dessen in Kraft treten am 01. Januar 2005.
Bei dem Zuwanderungsgesetz handelt es sich um ein Paket von mehreren Gesetzen, welches insgesamt zur Verbesserung des bestehenden Aufenthaltsrechtes beitragen sollte. Neben dem Freizügigkeitsgesetz/EU, welches ausschließlich auf Bürger der europäischen Union Anwendung findet, stellt insbesondere das Aufenthaltsgesetz das Kernstück des Zuwanderungsrechtes dar. Dieses regelt die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet für Drittstaatsangehörige Ausländer.
Neben der grundlegenden Überarbeitung des geltenden Ausländerrechts wurden neue Regelungen zur Einwanderung von Arbeitskräften und Erwerbstätigen eingeführt, sowie die Möglichkeit der Einreise zu Studien- oder Ausbildungszwecken ausgebaut. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zuwanderung aus familiären sowie humanitären Gründen.
Ein weiterer wichtiger Baustein war die Abschaffung des Doppelgenehmigungsverfahrens von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Im Zuge der Umsetzung des one-stop-governments wird nun in einem Schritt die Aufenthaltserlaubnis als auch Arbeitsgenehmigung erteilt.
Förderung und Forderung von Integration
Darüber hinaus sollte die Einführung des Zuwanderungsgesetzes die Integration von Ausländern im Bundesgebiet fördern. Nach dem Grundsatz der Förderung und Forderung von Integration wurden erstmals staatliche Integrationsangebote gesetzlich geregelt, sowie die Berechtigung als auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs eingeführt. Hierdurch soll Zuwandern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aktiv vereinfacht werden. Gleichzeitig wurde der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse als Nachzugsvoraussetzung zum ausländischen Ehegatten gesetzlich festgelegt.
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