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Denkmalbereiche
Denkmalbereiche sind nach § 2 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen:
„ ... Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen... (als Baudenkmal) erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten...".
In Krefeld existieren derzeit drei Denkmalbereiche:
- Denkmalbereich Linn (historischer Stadtkern)
- Denkmalbereich "Am Steinacker" in Krefeld-Linn
- Denkmalbereich Uerdingen
Vordringlich ist in diesen Denkmalbereichen die Bewahrung des für den Bereich typischen Erscheinungsbildes der Baulichkeiten. Zwecks Wahrung des Gesamteindruckes sind daher alle sichtbaren Veränderungen in einem Denkmalbereich erlaubnispflichtig.
Dies bedeutet nicht, dass Abriss-, Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich unzulässig sind. Die Veränderungen müssen sich jedoch in ihrer Größe, Maßstäblichkeit und Farbgebung dem vorhandenen Erscheinungsbild anpassen und dürfen die vorhandenen Baudenkmäler und den Gesamteindruck des Denkmalbereichs nicht beeinträchtigen.
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Stadt- und Verkehrsplanung
Oberschlesienstraße 16
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