Inhaltsbereich

Verfahrensschritte in der Umlegung

Einleitung eines Umlegungsverfahrens

Ein Umlegungsverfahren wird durch den Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses eingeleitet, nachdem die betroffenen Eigentümer vorher angehört wurden.
Der Umlegungsbeschluss, in dem das Umlegungsgebiet bezeichnet ist und die betroffenen Grundstücke aufgeführt sind, wird im Krefelder Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus werden alle Eigentümer von der Geschäftsstelle angeschrieben und über die Einleitung informiert.

Beteiligte im Umlegungsverfahren sind neben den Eigentümern, immer die Gemeinde, die Inhaber im Grundbuch eingetragener Rechte (z.B. Berechtigte an einer Dienstbarkeit, Hypothekengläubiger) und gegebenenfalls die Inhaber nicht eingetragener dinglicher und persönlicher Rechte (z.B. Mieter und Pächter).

Mit dem Umlegungsbeschluss tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre in Kraft.
Das heißt, während des Umlegungsverfahrens dürfen unter anderem nur mit Zustimmung des Umlegungsausschusses Grundstücke geteilt, Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an ihnen getroffen (z.B. Verkäufe, Belastungen) sowie erhebliche Veränderungen an Grundstücken oder an Gebäuden vorgenommen werden. Die Verfügungs- und Veränderungssperre führt nicht dazu, dass überhaupt nichts mehr verkauft oder verändert werden darf, alles dies unterliegt nur einer besonderen Genehmigungspflicht. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

Im Grundbuch und im Liegenschaftskataster wird der Umlegungsvermerk auf den betroffenen Grundstücken eingetragen. Durch den Umlegungsvermerk wird der Grundstücksverkehr über das eingeleitete Umlegungsverfahren unterrichtet.

Aufstellung des Umlegungsplanes

Nach Abschluss der technischen Vorarbeiten in der Geschäftsstelle werden die Eigentümer und - soweit erforderlich - etwaige sonstige Beteiligte zu Erörterungen eingeladen, in denen die beabsichtigte Neuordnung des Umlegungsgebietes vorgestellt wird. Überwiegend erfolgt dies in Einzelgesprächen; gemeinsame Eigentümerversammlungen können bei "komplizierten" Gebieten sinnvoll sein. Falls erforderlich, wird der Entwurf für die Neuordnung in erneuten Erörterungen mit den Eigentümern weiterentwickelt.

Nach Beendigung der Erörterungsphase wird das Ergebnis im Umlegungsplan zusammengefasst. Der Umlegungsplan besteht aus einer Umlegungskarte, in der Lage und Zuschnitt der neuen Grundstücke zeichnerisch dargestellt sind und dem Umlegungsverzeichnis für jeden Eigentümer, das die "alten" und "neuen" Grundstücke aufführt und sämtliche weiteren erforderlichen Berechnungen und Regelungen enthält.

Die neuen Baugrundstücke und die nach dem jeweiligen Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungs- und sonstigen Flächen werden vermessen und flächenmäßig erfasst.

Der Umlegungsplan wird vom Umlegungsausschuss durch Beschluss aufgestellt. Dieser Beschluss wird im Krefelder Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht; jedem Eigentümer und sonstigem Beteiligten wird ein seine Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Inkrafttreten des Umlegungsplanes

Wenn keine Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan gestellt worden sind oder wenn ein Gericht über gestellte Anträge entschieden hat, ist der Umlegungsplan "unanfechtbar". Der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit wird im Krefelder Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Damit tritt der Umlegungsplan in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten treten die "neuen" Grundstücke an die Stelle der "alten"; das gleiche gilt für Rechte an Grundstücken nach Maßgabe des Umlegungsplanes. Eventuell festgesetzte Geldleistungen werden fällig, Grundbuch und Liegenschaftskataster werden berichtigt, der Umlegungsvermerk wird gelöscht.

Vorwegnahme der Entscheidung

Auch schon vor der Aufstellung des Umlegungsplanes können mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer oder Rechtsinhaber Eigentums- und Besitzverhältnisse endgültig geregelt werden (siehe § 76 Baugesetzbuch). Hierdurch kann im Einzelfall - je nach Eigentumsstruktur im Umlegungsgebiet bzw. nach planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan - frühzeitig gebaut werden.

Rechtsmittel

Beschlüsse des Umlegungsausschusses wie zum Beispiel der Umlegungsbeschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplanes, sind sogenannte "Verwaltungsakte" und können durch ein Gericht rechtlich überprüft werden. Ist z.B. ein Umlegungsbeteiligter mit den Regelungen des Umlegungsplanes nicht einverstanden, kann er diese mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten. Über den Antrag entscheidet das Landgericht in Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss beim Umlegungsausschuss für die Stadt Krefeld gestellt werden. Falls der Beteiligte mit der Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden ist, sind Berufung beim Oberlandesgericht in Hamm, Senat für Baulandsachen, und unter Umständen Revision beim Bundesgerichtshof möglich.

Kosten

Für die Durchführung und Abwicklung des Umlegungsverfahrens entstehen den Eigentümern keine Kosten. Die im "normalen" Grundstücksverkehr üblichen Kosten, wie

  • Notar- und Gerichtskosten für die notarielle Beurkundung von Grundstücksveränderungen,
  • Vermessungskosten,
  • Gebühren für die Berichtigung von Grundbuch und Liegenschaftskataster

entfallen für die Eigentümer, ein weiterer Vorteil neben der zügigen Abwicklung zur Schaffung baureifer Grundstücke.