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Abfalltrennung in der Gewerbeabfallverordnung

Sorgfältigere Abfalltrennung erforderlich!

Die neue Verordnung setzt noch stärker als die vorherige beim Abfallerzeuger an, u. a. sollen gewerbliche Siedlungsabfälle nun noch genauer getrennt werden. Neben den bisher schon getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen

  • Papier und Pappe,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle,
  • biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktfälle, werden nunmehr die Fraktionen
  • -neu- Holz und
  • -neu- Textilien

als ebenfalls jeweils getrennt zu sammelnde Fraktionen aufgeführt.

Darüber hinaus wurde als Auffangtatbestand eine weitere getrennt zu haltende Abfallfraktion aufgenommen, hierbei handelt es sich gemäß § 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Gewerbeabfallverordnung um „weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind". Ein Beispiel hierfür sind Abfälle, die typisch in Krankenhäusern anfallen.

Außerdem dürfen Hygienepapiere (wie z. B. Einmalpapierhandtücher oder Papierabdeckungen von Behandlungsliegen) nun ausdrücklich nicht mehr gemeinsam als eine Abfallfraktion mit Papier, Pappe und Karton gesammelt und entsorgt werden, da Hygienepapiere in der Regel bereits aus sehr kurzen Papierfasern hergestellt werden und damit die Hochwertigkeit der Verwertung des übrigen PPK-Materials gefährdet wird.

Zusätzlich wurde das Kriterium des hohen Verschmutzungsgrades des Abfalles für das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer hochwertigen Verwertung gestrichen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Abfälle vorsätzlich verschmutzt werden, um diese einer kostengünstigeren thermischen Verwertung in einer Abfallverbrennungsanlage zuführen zu können. Zudem soll hiermit das Aufkommen sogenannter Abfallgemische zur Verwertung vermindert werden, da Abfallfraktionen, je sortenreiner sie erfasst werden, qualitativ höherwertig recycelt werden können (vgl. Abfallhierarchie).

Auch bei den Bau- und Abbruchabfällen muss der Erzeuger/Besitzer nun noch genauer als bisher trennen.
Zusätzlich zu den auch bisher schon getrennt zu sammelnden Fraktionen müssen nunmehr zum Beispiel auch Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 0604), Bitumengemische ((Abfallschlüssel 17 03 02) und Baustoffe auf Gipsbasis ((Abfallschlüssel 17 08 02) getrennt gesammelt und entsorgt werden.

Grundsätzlich sind „unvermeidliche Abfallgemische" gewerblicher Siedlungsabfälle vorzubehandeln. Zu diesem Zweck sollen die Vorbehandlungsanlagen anspruchsvollere Anforderungen bezüglich der Sortierung der Abfälle erfüllen (§ 6 GewAbfV), um auch Gemische hochwertig verwerten zu können. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 GewAbfV dürfen Bioabfälle und Glas in einem zur Vorbehandlung bestimmten Abfallgemisch nur enthalten sein, soweit die Abfälle die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. In einem zur energetischen Verwertung bestimmten Abfallgemisch dürfen Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle ebenfalls nur enthalten sein, soweit sie die sonstige, insbesondere energetische Verwertung, nicht beeinträchtigen (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV).

Ausnahmen von der Trennpflicht
  • Technische Unmöglichkeit; zum Beispiel: Kein Platz für diverse Abfallbehälter.
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Hierbei müssen die Kosten, die bei der getrennten Abfallsammlung anfallen mit den Kosten verglichen werden, die für die gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung der Abfälle anfallen.
    Erst wenn die zusätzlich anfallenden Kosten so hoch sind, dass sie weit höher und dem Abfallerzeuger nicht mehr zuzumuten sind, kann dieser Ausnahmetatbestand in Anspruch genommen werden.

Eine Ausnahme von den am Anfang der Seite genannten Trennpflichten gibt es nur in äußerst seltenen Fällen. Beispielsweise wenn eine Trennung tatsächlich technisch aus wirklich vorhandenen Platzgründen nicht möglich ist.

Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist vom Abfallerzeuger/-besitzer jedoch ausführlich zu begründen und zu dokumentieren!
Bei der Prüfung, ob tatsächlich ein entsprechender Ausnahmetatbestand vorliegt, ist von der zuständigen Behörde ein sehr strenger Maßstab anzulegen!