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Informationen zu § 53 KrWG
Informationen für Krefelder Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen zur Anzeigepflicht gemäß § 53 KrWG
Für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 und Erlaubnissen nach § 54 KrWG von Firmen, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Bitte wenden Sie sich daher direkt an:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 52
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Tel. 0211 475-0
Fax: 0211 475-2671
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internet: Bezirksregierung Düsseldorf, Abfallwirtschaft
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Anzeige nach § 53 KrWG
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Zuverlässigkeit
Fachkunde von Anzeigepflichtigen
Sachkunde des sonstigen Personals
Ablauf des Anzeige-Verfahrens
Verwaltungsgebühren
Mitführungspflicht gemäß § 13 AbfAEV
Pflicht zur Führung von sogenannten „A-Schildern"
Web-Portal für die Anzeige nach § 53 KrWG und Formulare
Einführung
Am 1. Juni 2012 wurde das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (- KrW-/AbfG -) durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (- KrWG -) abgelöst.
Hierdurch sind zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft getreten, wie zum Beispiel die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG oder die Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG.
Zur Konkretisierung der Bestimmungen der §§ 53 und 54 KrWG wurde nunmehr die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen - AbfAEV -) erlassen. Sie tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung enthält unter anderem Regelungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Sach- und Fachkunde, dem Anzeige- und Erlaubnisverfahren sowie dem elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren. Darüber hinaus enthält sie Ausnahmeregelungen und Vorgaben zu Mitführungs- und Kennzeichnungspflichten, dem Behördenregister, Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten sowie entsprechende Formulare für die Anzeige nach § 53 und die Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Durch den Erlass der Anzeige- und Erlaubnisverordnung sollen einheitliche Verfahren und einheitliche materielle Standards hinsichtlich der Sach- und Fachkunde und der Zuverlässigkeit des betroffenen Personenkreises der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und elektronische Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen werden.
Darüber hinaus sollen „wirtschaftliche Unternehmungen" privilegiert werden.
Diese unterliegen ab dem 1. Juni 2014 maximal der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG und unterliegen weiteren Erleichterungen hinsichtlich der Fachkundeanforderungen.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 KrWG und Anträgen auf Erlaubnis nach § 54 KrWG für im Stadtgebiet Krefeld mit Hauptsitz ansässige Firmen, ist in der Regel die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Fachbereiches Umwelt der Stadt Krefeld, Elbestraße7 in 47800 Krefeld; in wenigen Einzelfällen jedoch die Bezirksregierung Düsseldorf.
Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen über die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG.
Anzeige nach § 53 KrWG
Seit dem 1. Juni 2012 haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen gemäß § 53 Absatz 1 KrWG die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen; es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG.
Die Anzeige nach § 53 KrWG ist nur einmalig bei der für den Firmenhauptsitz zuständigen Behörde zu erstatten, also für Firmen mit Hauptsitz in Krefeld beim Fachbereich Umwelt. Zweigniederlassungen müssen somit keine eigene Anzeige nach § 53 KrWG erstatten.
Ändern sich wesentliche Angaben, zum Beispiel bei Änderung des Firmensitzes und/oder Veränderungen hinsichtlich des Inhabers und/oder der verantwortlichen Personen, ist die Erstattung einer Änderungsanzeige erforderlich.
Gemäß § 53 Abs. 2 KrWG müssen der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 53 Absatz 1 KrWG und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein. Darüber hinaus müssen der Inhaber (soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist), die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Gemäß § 53 Absatz 3 KrWG kann der Fachbereich Umwelt die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Er kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen.
Der Fachbereich Umwelt hat gemäß § 53 Absatz 3 KrWG die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach § 53 Absatz 2 Satz 2 KrWG nicht nachgewiesen wurde.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
für:
- Hersteller oder Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG zurücknehmen
- Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln. Dies ist der Fall, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen nicht übersteigt.
Hierunter fallen beispielweise Handwerker, die ihre eigenen während ihrer Tätigkeit auf einer Baustelle anfallenden Abfälle selbst zur Entsorgungsanlage oder ihrem Firmensitz transportieren und hierbei die o. g. Mengengrenzen einhalten.
Die Einstufung, ob das Unternehmen von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, erfolgt durch das Unternehmen selbst. Diese Selbsteinstufung kann im Einzelfall bei einem begründeten Verdacht durch die Behörde geprüft und widerlegt werden.
Aber:
Diese Ausnahmeregelung umfasst jedoch nicht die Unternehmen, bei denen das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen zwar nicht den alleinigen
Unternehmenszweck ausmacht, aber einen wichtigen Zweck ausmacht und das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen ein unverzichtbarer oder zumindest
wesentlicher Anteil der angebotenen Leistungspalette ist. Hier besteht darüber hinaus ggf. beim Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen eine
Erlaubnispflicht gemäß § 54 KrWG! (Erläuterungen siehe unter „Erlaubnispflicht gemäß § 54 KrWG")
Beispiele:- Entrümpelungsunternehmen,
- Tankreinigungs- und Kanalreinigungsunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Reinigungsleistung auch der Abtransport der durch den Reinigungsvorgang entstehenden Abfälle gehört.
- Abbruchunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Abbruchleistung auch der Abtransport der durch den Abbruchvorgang entstehenden Abfälle gehört.
Zuverlässigkeit
Gemäß § 53 Absatz 2 KrWG müssen der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 53 Absatz 1 KrWG und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein.
Die Zuverlässigkeit ist gemäß § 3 AbfAEV gegeben, wenn die vorgenannten Personen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
Als nicht zuverlässig gelten Personen, die aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Vorschriften innerhalb der letzten 5 Jahre mit einer Geldbuße von über 2.500 Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt wurden oder wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen bestimmte Vorschriften verstoßen haben.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der vorgenannten Personen
1. wegen Verletzung von Vorschriften
- a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
- b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
- c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder
- e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist
oder
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
Fachkunde von Anzeigepflichtigen
Der Betriebsinhaber, soweit er auch für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- -mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der angezeigten Tätigkeit
oder
- -mindestens einjährige praktische Erfahrung und
- ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder
- eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder
- eine Qualifikation als Meister
Verfügen die oben genannten Personen nicht über diese Voraussetzungen, so kann die erforderliche Fachkunde auch über den Besuch eines entsprechenden Fachkundelehrganges erworben werden. Der Lehrgang ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren.
Erleichterung für im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen:
In diesem Fall reicht es aus, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
Beispiel Malerbetrieb: Meisterbrief
Der Fachbereich Umwelt kann im Einzelfall, soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, zusätzlich die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang und eine regelmäßige entsprechende Fortbildung anordnen.
Sachkunde des sonstigen Personals
Das sonstige Personal ist auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich einzuarbeiten und muss über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen.
Der Fachbereich Umwelt kann ggf. anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihm vorgelegt wird.
Ablauf des Anzeige-Verfahrens
Die Anzeige nach § 53 KrWG kann in Papierform oder elektronisch erstattet werden.
Das Web-Portal auf dem Sie die Anzeige nach § 53 KrWG schnell und unkompliziert erstatten können, steht Ihnen im Internet unter www.eAEV-Formulare.de kostenfrei zur Verfügung.
Im Falle des Einreichens in Papierform ist das Anzeige-Formular nach Anlage 2 der AbfAEV auszufüllen und dem Fachbereich Umwelt zu übersenden.
Im Gegensatz zum Antrag auf eine Erlaubnis nach § 54 KrWG ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, Nachweise beizufügen (außer ggf. das Efb- oder EMAS-Zertifikat).
Um jedoch eventuelle Nachfragen zu vermeiden, ist die Übersendung einer Kopie der Gewerbeanmeldung, des Reisegewerbescheines oder des Rolleneintrages bei der Handwerkskammer zu empfehlen!
Der Fachbereich Umwelt hat jedoch das Recht, bei Verdachtsfällen im Einzelfall Nachweise gemäß § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG anzufordern.
Nach Eingang der Anzeige prüft der Fachbereich Umwelt deren Vollständigkeit, vergibt ggf. Kennnummern entsprechend § 28 NachwV (Beförderer- und/oder Händler-/Maklernummer) sowie eine nicht personenbezogene Kennnummer.
Sofern die Angaben in der Anzeige unvollständig sind, fordert der Fachbereich Umwelt den Anzeigenden auf, die Angaben zu ergänzen.
Ist die Anzeige vollständig, bestätigt der Fachbereich Umwelt den Eingang der Anzeige durch Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anzeigevordruckes.
Wurde für die Firma in der Vergangenheit noch keine Identifikationsnummer wie zum Beispiel Beförderernummer oder Maklernummer vergeben, vergibt der Fachbereich Umwelt eine entsprechende Nummer und trägt sie im Anzeigevordruck nach.
Verwaltungsgebühren
Für die Bearbeitung und Bestätigung der Anzeige nach § 53 KrWG werden gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Verwaltungsgebühren erhoben.
Bei Nutzung der Web-Portales www.eAEV-Formulare.de für die Anzeige nach § 53 KrWG wird Ihnen vom Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwandes auf die anfallende Verwaltungsgebühr eine Ermäßigung von 20 Euro gewährt.
Wird im Rahmen des Anzeige- oder Erlaubnisverfahrens eine oder werden mehrere Identifikationsnummern (wie z. B. Beförderer- oder Maklernummer) vergeben, so wird auch hierfür eine Verwaltungsgebühr erhoben
Mitführungspflicht gemäß § 13 AbfAEV
Bei der Sammlung und dem Transport von Abfällen ist eine Kopie bzw. ein Ausdruck der bestätigten Anzeige nach § 53 bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG mitzuführen.
Ausnahmen:
- beim Transport mittels schienengebundener Fahrzeuge
- für Landwirte, die die Gülle ihres eigenen Betriebes zu einer Biogasanlage befördern.
Pflicht zur Führung von sogenannten „A-Schildern"
gemäß § 55 KrWG in Verbindung mit § 13a AbfAEV
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei LKW-Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Ausnahmen:
- Dies gilt ausdrücklich nicht für Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind.
- Auf Antrag, wenn die Anbringung der Warntafel technisch nicht möglich oder die Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Der Fachbereich Umwelt kann dann aber ggf. eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.
Web-Portal für die Anzeige nach § 53 KrWG und Formulare
Das Web-Portal, auf dem Sie die Anzeige nach § 53 KrWG schnell und unkompliziert erstatten können, steht Ihnen im Internet unter www.eAEV-Formulare.de kostenfrei zur Verfügung.
Formulare zur Erstattung der Anzeige nach § 53 KrWG in Papierform erhalten Sie zum Download auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/abfallwirtschaft/index.jsp