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Informationen zu § 54 KrWG

Informationen für Krefelder Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen zur Erlaubnispflicht gemäß § 54 KrWG

Für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 und Erlaubnissen nach § 54 KrWG von Firmen, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Bitte wenden Sie sich daher direkt an:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 52
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Tel. 0211 475-0
Fax: 0211 475-2671
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internet: Bezirksregierung Düsseldorf, Abfallwirtschaft

Inhaltsverzeichnis

 

Einführung

Am 1. Juni 2012 wurde das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) abgelöst.

Hierdurch sind zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft getreten, wie zum Beispiel die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG oder die Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG.
Zur Konkretisierung der Bestimmungen der §§ 53 und 54 KrWG wurde nunmehr die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen - AbfAEV -) erlassen. Sie tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung enthält unter anderem Regelungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Sach- und Fachkunde, dem Anzeige- und Erlaubnisverfahren sowie dem elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren. Darüber hinaus enthält sie Ausnahmeregelungen und Vorgaben zu Mitführungs- und Kennzeichnungspflichten, dem Behördenregister, Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten sowie entsprechende Formulare für die Anzeige nach § 53 und die Erlaubnis nach § 54 KrWG.

Durch den Erlass der Anzeige- und Erlaubnisverordnung sollen einheitliche Verfahren und einheitliche materielle Standards hinsichtlich der Sach- und Fachkunde und der Zuverlässigkeit des betroffenen Personenkreises der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und elektronische Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen werden.

Darüber hinaus sollen „wirtschaftliche Unternehmungen" privilegiert werden.

Diese unterliegen ab dem 1. Juni 2014 maximal der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG und unterliegen weiteren Erleichterungen hinsichtlich der Fachkundeanforderungen.

Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 KrWG und Anträgen auf Erlaubnis nach § 54 KrWG für im Stadtgebiet Krefeld mit Hauptsitz ansässige Firmen, ist in der Regel die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Fachbereiches Umwelt der Stadt Krefeld, Elbestraße 7 in 47800 Krefeld; in wenigen Einzelfällen jedoch die Bezirksregierung Düsseldorf.

Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen über die Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG.

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Erlaubnis gemäß § 54 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Das bedeutet, dass die Tätigkeit erst nach der Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden darf.

Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

  1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
  2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Für Firmen mit Hauptsitz in Krefeld ist dies in der Regel der Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld.
Die Erlaubnis gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

 

Eine bereits in der Vergangenheit nach § 49 KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigung gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 KrWG fort. Das Gleiche gilt für bereits erteilte Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrW-/AbfG (sog. Maklergenehmigungen).

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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger;
  • Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 KrWG, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind;
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind;
    Achtung: Hier jedoch ggf. Anzeigepflicht nach § 53 KrWG, falls die Mengengrenze von 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr überschritten wird!
  • im Rahmen der freiwilligen und verordneten Rücknahme gemäß § 25 KrWG;
  • bei der Überlassung von Altfahrzeugen;
  • für EMAS-Betriebe;
  • für Seeschiffe; sowie
  • für Paket-, Express- und Kurierdienste.

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Zuverlässigkeit

Gemäß § 54 Absatz 1 KrWG müssen der Inhaber eines Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein.
Die Zuverlässigkeit ist gemäß § 3 AbfAEV gegeben, wenn die vorgenannten Personen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

Als nicht zuverlässig gelten Personen, die aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße von über 2.500 Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt wurden oder wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen bestimmte Vorschriften verstoßen haben.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der vorgenannten Personen

1. wegen Verletzung von Vorschriften

  • a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
  • b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
  • c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder
  • e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist

oder

2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

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Fachkunde von Erlaubnispflichtigen

Ebenso wie bei der Anzeige nach § 53 KrWG müssen der Betriebsinhaber, soweit er auch für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der angezeigten Tätigkeit

oder

  • mindestens einjährige praktische Erfahrung und
    1. ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder
    2. eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder
    3. eine Qualifikation als Meister

Über diese Voraussetzungen hinaus müssen die oben genannten Personen zusätzlich an einem oder mehreren von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 AbfAEV vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme dem Fachbereich Umwelt nachweisen.

Diese Lehrgänge sind regelmäßig mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen. Die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Fachbereiches Umwelt unaufgefordert nachzuweisen.

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Sachkunde des sonstigen Personals

Das sonstige Personal ist auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich einzuarbeiten und muss über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen.

Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.

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Vorzulegende Unterlagen

Gemäß § 9 AbfAEV sind bei der Beantragung einer Erlaubnis dem Fachbereich Umwelt folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antragsformular gemäß Anlage 3 der AbfAEV
  • Gewerbeanmeldung
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug (sofern Eintragung erfolgt ist)
  • Gewerbezentralregisterauszug für die Firma (Belegart 9)
  • Gewerbezentralregisterauszug für den Inhaber (Belegart 9)
  • Ggf. auch Gewerbezentralregisterauszug für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (Belegart 9)
  • Führungszeugnis für den Inhaber (Belegart OG)
  • Ggf. auch Führungszeugnis für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (Belegart OG)
  • Nachweis über die Fachkunde für den Inhaber
  • Ggf. auch Nachweis über die Fachkunde für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind
  • Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beför-dern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.

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Erlaubnis-Verfahren

Die Beantragung der Erlaubnis nach § 54 KrWG kann in Papierform beim Fachbereich Umwelt oder elektronisch über die Webanwendung www.eAEV-Formulare.de unter Beifügung der im vorigen Abschnitt genannten Unterlagen erfolgen. Im Falle der elektronischen Antragstellung ist die Abgabe einer sogenannten Qualifizierten Elektronischen Signatur erforderlich. Das bedeutet, dass der Antragsteller über eine entsprechende gültige Signaturkarte verfügen muss.

Nach Eingang des Antrages überprüft der Fachbereich Umwelt die Vollständigkeit des Antrages und stellt eine Empfangsbestätigung aus.
Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt der Fachbereich Umwelt dem Antragsteller unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt.

Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen, mit der Leitung und Beaufsichtigung beauftragten Personen, so ist dies dem Fachbereich Umwelt anzuzeigen.

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Verwaltungsgebühren

Für die Bearbeitung und Bestätigung eines Antrages auf eine Erlaubnis nach § 54 KrWG werden gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Verwaltungsgebühren erhoben.

Werden im Rahmen des Anzeige- oder Erlaubnisverfahrens eine oder mehrere Identifikationsnummern (wie z. B. Beförderer- oder Maklernummer) vergeben, so wird auch hierfür eine Verwaltungsgebühr erhoben.

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Mitführungspflicht gemäß § 13 AbfAEV

Bei der Sammlung und dem Transport von Abfällen ist eine Kopie bzw. ein Ausdruck der bestätigten Anzeige nach § 53 bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG mitzuführen.

Ausnahmen:

  • Beim Transport mittels schienengebundener Fahrzeuge
  • für Landwirte, die die Gülle ihres eigenen Betriebes zu einer Biogasanlage befördern.

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Pflicht zur Führung von sogenannten „A-Schildern"

gemäß § 55 KrWG in Verbindung mit § 13a AbfAEV

Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei LKW-Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

Ausnahmen:

  • Dies gilt ausdrücklich nicht für Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind.
  • auf Antrag, wenn die Anbringung der Warntafel technisch nicht möglich oder die Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Der Fachbereich Umwelt kann dann aber ggf. eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.

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Web-Portal für die Erlaubnis nach § 54 KrWG und Formulare

Das Web-Portal, auf dem Sie die Erlaubnis nach § 54 KrWG beantragen können, steht Ihnen im Internet unter www.eAEV-Formulare.de kostenfrei zur Verfügung.

Formulare zur Beantragung der Erlaubnis nach § 54 KrWG in Papierform erhalten Sie zum Download auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/abfallwirtschaft/index.jsp

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