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Klärschlammaufbringung

Klärschlamm entsteht bei der biologischen Behandlung von Abwasser. Es handelt sich im wesentlichen um tote Kleinstlebewesen, die einen zweistufigen Prozess durchlaufen haben und daher verottet sind. Die Vorrotte sorgt für einen geringen Geruch und ein stabiles Verhalten des Schlammes.

Weil Klärschlamm höhere Mengen an pflanzenverfügbarem Stickstoff und Phosphat enthält, ist er prizipiell als Dünger geeignet und kann deshalb künstlichen Mineraldünger ersetzen. Da Abwasser aber auch oft Schadstoffe enthält, die im Klärschlamm auftreten können, muss jeder Klärschlamm vor seiner Verwendung als Dünger auf Schadstoffe geprüft werden. Diese Prüfungen und die Aufbringung von Klärschlamm werden durch die Klärschlammverordnung geregelt. Nur Klärschlamm, der diese Verordnung erfüllt, darf als Wirtschaftsdünger verwendet werden. Erfüllt er diese Regeln nicht, so wird er verbrannt. Klärschlamm darf trotzdem nicht überall als Dünger eingesetzt werden. So verbietet die Klärschlammverordnung zum Beispiel die Aufbringung auf Dauergrünland, Obst- und Gemüseanbauflächen, Forstwirtschaftsflächen oder ähnlichen Flächen. Verboten ist auch die Aufbringung in Naturschutzgebieten, in Parks und auf Uferrandstreifen sowie in den Wasserschutzzonen I, II, IIIa.

Der in der Krefelder Kläranlage anfallende Kärschlamm wird in der Müllverbrennungsanlage verbrannt. In Krefeld wird daher überwiegend Klärschlamm aus der ländlichen Umgebung verwendet, dessen Schadstoffgehalte weit unter den Grenzwerten der Klärschlammverordnung liegen. In der Regel erfolgt die Aufbringung von Klärschlamm in Krefeld nur durch die beiden Entsorgungsverbände Niersverband und Linksrheinische Entwässerungsgenossenschaft auf Anforderung der Landwirte.

Nach der Klärschlammverordung ist die Aufbringung von Klärschlamm genehmigungspflichtig. Zuständig für die Genehmigung zur Aufbringung von Klärschlamm und deren Überwachung ist die Landwirtschaftskammer Viersen.

Im Jahre 2001 wurde vom Umweltbundesamt und dem Landsumweltamt NRW eine Diskussion um neue Schadstoffe im Klärschlamm angestoßen, die noch nicht beendet ist. Seit Juli 2001 darf auf Beschluss des Liegenschaftsausschusses in Krefeld auf Flächen, die der Stadt gehören, kein Klärschlamm mehr eingesetzt werden.

Die Einhaltung der Düngeverordnung wird von der Landwirtschaftskammer überwacht.

Bei Beschwerden über Geruchsbelästigungen oder Fragen wenden Sie sich bitte an:

Landwirtschaftskammer Viersen
Gereonstraße 80
41747 Viersen

Telefon: 0 21 62 / 37 06-0
Fax: 0 21 62 / 37 06 92
E-Mail: viersen@lwk.nrw.de

Kontakt

Umwelt und Verbraucherschutz

Telefon: 0 21 51 / 86-2401

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Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

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