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Kleinmengenregelung in der Gewerbeabfallverordnung

Kleinmengenregelung gemäß § 5 der Gerwerbeabfallverordnung

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen entsorgen. Das hat in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu geschehen, damit diese Abfälle im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer Beseitigung zugeführt werden.
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn den Abfallerzeugern/-besitzern auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach § 3 der Gewerbeabfallverordnung (getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen) und nach § 4 der Gewerbeabfallverordnung (Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen) wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die Mengengrenze liegt nach derzeit herrschender Meinung bei etwa maximal 50 Liter Gesamtmenge aller beim Gewerbetreibenden pro Woche anfallenden Abfälle.

Unter diese Kleinmengenregelung fallen beispielweise Freiberufler oder Architekten, die ihr Büro zuhause führen.