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Nachbarschafts- und Kinderlärm
Nachbarschaftslärm
Generell gilt für das allgemeine Zusammenleben das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Unnötiger Lärm muss vermieden werden. Das Landes-Immissionsschutzgesetz in NRW legt grundsätzlich fest, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Eine wichtige Vorschrift ist hier der Schutz der Nachtruhe. Von 22.00 bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Generelle Ausnahmen bietet das Gesetz nur für Erntearbeiten, Außengastronomie sowie den Betrieb besonderer Anlagen. Beim Fachbereich Umwelt können darüber hinaus Ausnahmegenehmigungen für im öffentlichen Interesse stehende Tätigkeiten und Veranstaltungen beantragt werden.
Bei Nachbarschaftslärm sollten sich Mieter und Mieterinnen zunächst an den/die Vermieter/in wenden. Diese/r ist für die Einhaltung der im Mietvertrag genannten Rechte und Pflichten sowie der darin verankerten Hausordnung zuständig. Bevor Sie zivilrechtlich gegen den/die Störer/in vorgehen, sollte zuvor immer eine Schiedsperson eingeschaltet werden. In vielen Fällen kann diese gegen eine kleine Gebühr zwischen den streitenden Parteien vermitteln und das Problem lösen. Ihr zuständiges Schiedsamt können Sie auf der Internetseite der Stadt Krefeld ermitteln.
Kinderlärm
Geräusche von spielenden Kindern werden in der Regel nicht als Lärm eingestuft, sondern sind als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung zumutbar.