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Bekanntmachung
Raumverträglichkeitsprüfung für die geplanten Offshore-Netzanbindungssysteme der "Windader West" - Teilstück NRW
Bezirksregierung Düsseldorf
32.01.02.03-ONAS-49
Düsseldorf, den 16. Januar 2025
Die Regionalplanungsbehörden bei den Bezirksregierungen Düsseldorf, Köln, Münster sowie beim Regionalverband Ruhr (RVR) haben unter Federführung der Bezirksregierung Düsseldorf die oben genannte Raumverträglichkeitsprüfung mit Übermittlung der Gutachterlichen Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Raumordnungsgesetz an die Vorhabenträgerin (Amprion Offshore GmbH) am 13. Dezember 2024 abgeschlossen. Gemäß § 32 Absatz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird hiermit die Gutachterliche Stellungnahme bekannt gegeben:
Gutachterliche Stellungnahme
1. Ergebnis und Maßgaben
1.1 Ergebnis
Die Amprion Offshore GmbH plant die Errichtung von vier Offshore-Netzanbindungssystemen zu den Netzverknüpfungspunkten Niederrhein, Kusenhorst, Rommerskirchen und Oberzier („Windader West").
Als Ergebnis der für dieses Vorhaben durchgeführten Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass
- der in der Anlage A zu dieser Gutachterlichen Stellungnahme dargestellte Korridorverlauf mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit auf dieser Planungsstufe entspricht und insofern raumverträglich ist, sofern die genannten Maßgaben zur Vermeidung von Zielkonflikten erfüllt werden,
- der in der Anlage A zu dieser Gutachterlichen Stellungnahme dargestellte Korridorverlauf mit dem vom Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems in der Landesplanerischen Feststellung vom 27.09.2024 festgelegten Vorzugskorridor abgestimmt ist.
1.2 Maßgaben
- Das Trassenkorridorsegment NRW_213a ist nur vorzugswürdig für eine Trassierung im Rahmen der Planfeststellung zu Grunde zu legen, wenn die von der Vorhabenträgerin für die nachteiligere Bewertung des TKS NRW_247 angeführten maßgeblichen Punkte (Mehrlänge und voraussichtlich höhere Kosten) im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens dargelegt werden (siehe Begründung Kapitel 4.3.2.5.2).
- Die Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Löhnen ist nur für eine Trassierung in Anspruch zu nehmen, wenn im Rahmen der Planfeststellung zum Beispiel auf Grundlage hydrogeologischer Standortuntersuchungen in Verbindung mit spezifischen konfliktmindernden Maßnahmen dargelegt wird, dass eine Einschränkung oder Gefährdung der Wasservorkommen nach Menge und Güte unterbleibt (siehe Begründung Kapitel 4.3.2.2.4).
- Eine Bündelung mit der Rheinwassertransportleitung in Trassenkorridorsegment NRW_237 ist nur vorzugswürdig vorzusehen, wenn im Rahmen des Planfeststellungsverfahren dargelegt wird, dass die Errichtung der Rheinwassertransportleitung sowie die Ausnutzbarkeit des Windenergiebereichs westlich Vanikum (Rom08-A1) durch die Trasse der Windader West nicht eingeschränkt werden (siehe Begründung Kapitel 4.3.2.3.5).
2. Rechtswirkung der Raumverträglichkeitsprüfung
Die Gutachterliche Stellungnahme ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Raumordnungsgesetz (ROG) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 1 ROG zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nach § 15 Absatz 6 ROG nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.
3. Geltungsdauer der Gutachterlichen Stellungnahme
Die Geltungsdauer der Gutachterlichen Stellungnahme ist in § 32 Absatz 4 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) geregelt. Demnach ist diese Gutachterliche Stellungnahme fünf Jahre nach ihrer Bekanntgabe daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Eine Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens oder eines Vorhabenabschnittes begonnen worden ist. Ändern sich die für diese Gutachterliche Stellungnahme maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist ebenfalls zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Gutachterliche Stellungnahme wird spätestens zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung unwirksam.
4. Kostenfestsetzung
Nach § 32 Absatz 5 LPlG NRW sind für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung Gebühren zu erheben, die sich aus der geltenden Fassung des Gebührengesetzes für das Land NRW ergeben. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.
Die vorstehende Gutachterliche Stellungnahme wird mit Begründung bei den folgenden Kreisen und Gemeinden sowie den Regionalplanungsbehörden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereitgehalten:
- Regionalplanungsbehörde Düsseldorf: Bezirksregierung Düseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
- Kreis Kleve, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Stadt Grevenbroich, Stadt Kaarst, Stadt Kempen, Stadt Korschenbroich, Stadt Krefeld, Stadt Neuss, Stadt Tönisvorst, Stadt Willich, Gemeinde Issum, Gemeinde Rheurdt, Gemeinde Rommerskirchen: Gemäß § 32 Absatz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen haben die Gemeinden bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Gutachterliche Stellungnahme während der Dienststunden eingesehen werden kann.
- Regionalplanungsbehörde Köln: Bezirksregierung Köln, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln
- Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Stadt Bedburg, Stadt Bergheim, Stadt Jülich, Gemeinde Niederzier, Gemeinde Titz: Gemäß § 32 Absatz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen haben die Gemeinden bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Gutachterliche Stellungnahme während der Dienststunden eingesehen werden kann.
- Regionalplanungsbehörde Münster: Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster
- Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Steinfurt, Stadt Gescher, Stadt Ochtrup, Stadt Stadtlohn, Stadt Velen, Gemeinde Heek, Gemeinde Heiden, Gemeinde Legden, Gemeinde Metelen, Gemeinde Raesfeld, Gemeinde Rosendahl, Gemeinde Schöppingen, Gemeinde Wettringen: Gemäß § 32 Absatz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen haben die Gemeinden bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Gutachterliche Stellungnahme während der Dienststunden eingesehen werden kann.
- Regionalplanungsbehörde RVR: Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen
- Kreis Recklinghausen, Kreis Wesel, Stadt Dorsten, Stadt Haltern am See, Stadt Kamp-Lintfort, Stadt Marl, Stadt Rheinberg, Stadt Voerde, Stadt Wesel, Gemeinde Alpen, Gemeinde Hünxe, Gemeinde Schermbeck: Gemäß § 32 Absatz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen haben die Gemeinden bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Gutachterliche Stellungnahme während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Die Gutachterliche Stellungnahme kann auch auf den Internetseiten der oben genannten Regionalplanungsbehörden sowie der Kreise und der Kommunen eingesehen werden beziehungsweise ist über diese abrufbar. Die Veröffentlichung der Regionalplanungsbehörden erfolgt unter anderem auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter nachfolgender Adresse: https://url.nrw/windaderwest
Ausgehend von der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd.nrw.de) ist die Gutachterliche Stellungnahme über folgenden Pfad erreichbar: Themen / Planen & Bauen / Regionalplanung / Verfahren und Verfahrensbeteiligungen / Raumverträglichkeitsprüfungen / Windader West.
Im Auftrag
gez. Richard Häfner
Kontakt
Anschrift
Vermessung, Kataster und Liegenschaften (ZUFAHRT über Kimplerstraße)
Oberschlesienstraße 16
47807 Krefeld