Inhaltsbereich

Eignung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Rechtliche Grundlagen

§ 63 Wasserhaushaltsgesetz
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Leistungsinhalt

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen) dürfen grundsätzlich nur nach Erteilung einer wasserrechtlichen Eignungsfeststelung gemäß § 63 WHG errichtet, unterhalten, betrieben und wesentlich geändert werden.

Bei der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung handelt es sich in der Regel um eine behördliche Vorkontrolle in Bezug auf die wasserrechtlichen Belange für die Errichtung bzw. Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese ist grundsätzlich vor Errichtung der Anlagen bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Die Eignungsfeststellung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Anforderungen der §§ 17-24 (Allgemeine Anforderungen) und §§ 25-38 (Besondere Anforderungen) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffen (AwSV) erfüllt werden oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

Ein Antrag auf Eignungsfeststellung gem. § 63 WHG ist rechtzeitig vor Errichtung bzw. Änderung der Anlage der zuständigen Behörde (hier: Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz, Untere Wasserbehörde) vorzulegen.

Ausnahme vom Erfordernis der Eignungsfeststellung:

Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, wenn die Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unter die Ausnahmeregelungen des WHG bzw. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) fallen:

  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silage = JGS-Anlagen
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Laboratorien für den Handgebrauch
  • Kurzfristige Aufbewahrung in Verbindung mit dem Transport in verkehrsrechtlich zugelassenen Verpackungen
  • Zulassung nach Immissionsschutzrecht (wenn das Wasserrecht berücksichtigt worden ist!)
  • Genehmigung nach Baurecht (wenn das Wasserrecht berücksichtigt worden ist!)
  • LAU-Anlage für gasförmige Stoffe
  • LAU-Anlagen der Gefährdungsstufe A
  • Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen
  • Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht unterliegen
  • Heizölverbraucheranlagen
  • Anlagen bis 1 m3, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, dass das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann
Spezielle Ausnahmeregelungen für Anlagen der Gefährdungsstufe B und C:

Gemäß § 41 Absatz 2 AwSV ist eine Eignungsfeststellung für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden nicht erforderlich, wenn

  • für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
    • CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 WHG aufweist,
    • Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des WHG oder
    • Behältern und Verpackungen mit Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften
    und
  • durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderung erfüllt.

Die Anlage darf dann wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorlage der oben genannten Nachweise und des Gutachtens weder die Errichtung noch den Betrieb untersagt bzw. weitere Anforderungen festsetzt.

Benötigte Unterlagen

Folgende Antragsunterlagen sind für eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung erforderlich und sind digital oder postalisch (2-fache Ausfertigung) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen:

  • Antrag (formlos oder Formular)
  • Benennung der Anlage, inkl. Abgrenzung der Anlage (§ 14 AwSV) Standort, Betreiber, Eigentümer des Grundstückes, Verantwortlicher für den Betrieb der Anlage, Planer der Anlage
  • Detaillierte Betriebs- und Anlagenbeschreibung
    • Angabe des Volumens der Anlagenteile und der Anlage
    • Behältervolumen, Aufstellung der Behälter (oberirdisch/unterirdisch)
    • Ausführung Abfüllplätze, Sicherheitseinrichtungen, Entwässerung
    • Ausführung der Rohrleitungen
    • Beschreibung der Rückhalteeinrichtung mit Berechnung des Rückhaltevolumens
    • Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen
    • Auflistung der in der Anlage befindlichen wassergefährdenden Stoffe mit Mengenangabe und Angabe ihrer Temperatur
  • EG-Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der Wassergefährdungsklasse
  • Zur Beurteilung der Anlage erforderliche Pläne z. B. Lagepläne Maßstab 1:15.000 und Maßstab 1:500, Aufstellungsplan, Bauzeichnungen, Rohrleitungsplan, Fließschemata, Entwässerungsplan
  • Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise für die verwendeten Werkstoffe bzw. Baustoffe der Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen
  • Bereits bestehende Genehmigungen nach Baurecht, Gewerberecht, Immisionsschutzrecht
  • Prüfbescheide/Prüfzeugnisse wasserrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bauartzulassungen, Bescheide/Prüfzeugnisse zu allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für bestimmte Anlagenteile, CE-Kennzeichen oder Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften
  • Angabe der mit der Errichtung der Anlage bzw. Anlagenteile beauftragten Fachfirmen nach § 62 AwSV sowie deren Fachbetriebsurkunden
  • gegebenenfalls: Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (gem. § 52 AwSV) über die Eignung der Anlage
  • gegebenenfalls: aktuelle Prüfberichte von anerkannten Sachverständigen (gem. § 52 AwSV)

Gebühren

Die Eignungsfeststellung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist abhängig von der Wassergefährdungsklasse sowie der Größe der Anlage. Mindestens werden 200,00 Euro höchstens 5000,00 Euro erhoben.

Die Prüfung der Nachweise und des Gutachtens gem. § 41 AwSV sowie die Untersagung der Errichtung oder die Festsetzung von Anforderungen an die Anlage sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand.

Hinweis

Der Betrieb einer eignungsfeststellungspflichtigen Anlage ohne die erforderliche Eignungsfeststellung ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Erteilung der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung/des Ausnahmebescheides liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 3 Monaten.

Kontakt

Melina Erdmann

Telefon: 0 21 51 / 86-2404

E-Mail: melina.erdmann@krefeld.de

Zimmer 1.08

Beata Teichert

Telefon: 0 21 51 / 86-2420

E-Mail: beata.teichert@krefeld.de

Zimmer 1.02

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld