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Grundsteuerkataster
Einige Anmerkungen zur Entstehung des preußischen Grundsteuerkatasters
"Gleichheit - Freiheit - Brüderlichkeit" stand auf den Fahnen der Französischen Revolution und unter Gleichheit war auch die Gleichheit der Besteuerung zu verstehen. In einem Land, in dem 25 Prozent des Steuereinkommens aus der Besteuerung des Grundes und Bodens erfolgte und in dem fast 90 Prozent des Bodens dem Adel und dem Klerus gehörte, der auch noch von der Steuer befreit war, ein berechtigtes Anliegen. Alle Bürger des Landes waren aufgerufen, das ihnen gehörende Land mit seinen Erträgen anzugeben. Dieses Deklarationsverfahren aber hatte den Nachteil, dass Frankreich danach fast nur noch halb so groß zu sein schien, da jeder seinen Grund und Boden viel kleiner angab als geschätzt. Aus diesem Grund wurde eine Anzahl typischer Landgemeinden in den verschiedenen Landschaften ausgewählt, um deren Größe und Erträge als repräsentativ auf den Rest des Landes umzurechnen. Dieses Verfahren erwies sich aber als zu ungenau und barg den Keim des Widerspruchs und der Einwände schon in sich. Es blieb also nichts Anderes übrig, als jedes einzelne Haus und jeden Acker, Garten und Graben sowie Wälder, Büsche und Heiden aufzumessen. 1798 wurde damit begonnen, die Steuerbefreiung ohne Entschädigung aufzuheben und ein allgemeines Grundsteuerkataster aufzustellen.
Soweit waren die Überlegungen und ein Teil der Vorarbeiten auch schon in den linksrheinischen Gebieten gediehen, die seit 1794 Teil der Französischen Republik waren, als diese aus verschiedensten Herrschaftsbereichen stammenden Landesteile nach dem Wiener Kongress 1815 an Preußen fielen.
Die Durchführung
Der preußische Staat war von diesem Besteuerungsverfahren angetan und erließ 1819 eine erste Instruktion. Etwa ab 1822 und dann bis 1835 wurden die ganzen westlichen Provinzen auf das genaueste vermessen (wobei das Vermarken der Grenzen mit "dauerhaften Materialien" und das Anzeigen der Grenzen zu einem vorher bekanntgegebenen Zeitpunkt Sache der Grundstückseigentümer war). Die Säkularisation, das heißt die Enteignung des größten Teils der kirchlichen und staatlichen Ländereien in der Franzosenzeit, vereinfachte dieses Verfahren durch den Wegfall eines großen Teils der Privilegien. Die verschiedenen Grundsteuersysteme in den preußischen Landesteilen wurden im Rheinland und in Westfalen durch ein einheitliches Grundsteuergesetz vom 21. Januar 1839 geregelt. Die Ostprovinzen, in denen die Landjunker das Sagen hatten, die vielfach auch steuerfrei waren, konnten diese landesweite Vermessung und Erfassung noch gut 30 Jahre hinausschieben und es kam erst am 21. Mai 1861 zu diesem Gesetz.
Die Karten, die wir heute so bewundern und die eine solche Fülle an Informationen aus den verschiedensten Gebieten enthalten, sind nur die Spitze dieses Eisberges "Urkataster". Um den zu versteuernden Reinertrag zu erhalten, wurden nicht nur die Flächen ermittelt, sondern auch die Nutzung des Bodens, wie Acker, Wiese, Garten und ähnliches. Die Qualität des Bodens wurde in eine Fülle verschiedener Güteklassen unterteilt und dokumentiert. Bei extrem schlechten Weiden wurde der Ertrag zum Beispiel nach Art und Zahl des Viehs bestimmt, welche sie wirklich ernährten. Bei den Wohngebäuden wurde der Mietertrag festgehalten, abzüglich eines Viertels für Baukosten und Abnutzung. In Büchern wurde die Art der angebauten Feldfrüchte bis ins Kleinste festgehalten (so finden sich bei den Hülsenfrüchten auch noch Wicken), ebenso der Bestand an Vieh (und ob der Ochse für die Feldarbeit eingesetzt wurde) bis hin zu Hühnern, Enten und Gänsen. Die Preise der einzelnen Landerzeugnisse wurden auf den nächst gelegenen Märkten in Listen zusammengefasst.
Der Mittelpreis der Erzeugnisse wurde aus 15 aufeinander folgenden Jahren genommen, jedoch unter Ausschluss der beiden höchsten und niedrigsten. Um den steuerlichen Reinertrag genau ermitteln zu können, wurden auch Pacht-, Kauf- und Erbteilbriefe gesammelt, sowie Rechnungen und Wirtschaftsbücher der größeren landwirtschaftlichen Betriebe. Da die bisher gebräuchlichen lokalen Maße zugunsten der neu eingeführten preußischen Maße abgeschafft wurden, gab es zum direkten Vergleich und für die entsprechenden Umrechnungen die nötigen Tabellen. Neben dem Namen und Vornamen des Grundbesitzers wurden oft zur Unterscheidung bei Namensgleichheit noch der Rufname festgehalten. In den meisten Fällen wurde auch der Wohnort, nicht immer identisch mit der Grundstückslage, der soziale Stand und der Beruf notiert.
Der Vorteil dieser Erfassung liegt in ihrer Lückenlosigkeit. Es gibt keine Stelle, die ausgelassen ist, kein Grundstück und kein Eigentümer, der übersehen worden ist.
Alles in allem ist diese "Uraufnahme" zur Aufstellung des Grundsteuerkatasters eine Momentaufnahme, fast wie ein Blitzlicht, in dem eine unübersehbare Fülle von Daten und Angaben zu dieser Zeit und den dort lebenden Menschen, zu ihren Lebensumständen und Lebensbedingungen erhalten ist und das in einer Genauigkeit und in einem Umfang, der einem den Atem raubt.
Abbildung
Ausschnitt aus der Urkatasterkarte der Gemeinde Crefeld, Stadt Krefeld, Fachbereich Vermessung, Kataster und Liegenschaften