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Flächennutzungsplan

Darüber, was ein Flächennutzungsplan (FNP) ist bzw. was mit einem FNP bezweckt werden soll, trifft das Baugesetzbuch (BauGB) in § 5 Absatz 1 eine klare Aussage. Dort heißt es: " Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen."
Bei der Erarbeitung des Flächennutzungsplanes muss die Gemeinde zwei Grundvoraussetzungen beachten:

  1. Die mit dem Flächennutzungsplan verfolgte städtebauliche Entwicklung muss sich an einer entwicklungsplanerischen Konzeption orientieren. Der Flächennutzungsplan hat sozusagen strategische Bedeutung (Ziel- und Entwicklungskonzept).
  2. Der Flächennutzungsplan ist beschränkt auf die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde, das heißt auf einen Prognose- und Planungshorizont von 15 bis 20 Jahren (Bedarfs- und Zeithorizont).

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan

Die Gemeinde hat dementsprechend in Form einer räumlichen Gesamtkonzeption Überlegungen anzustellen, wie viel Wohnbauflächen und gewerbliche Flächen im vorgegebenen Zeitrahmen voraussichtlich benötigt und gewünscht werden und wo diese im Stadtgebiet liegen sollen.

Ebenso sind insbesondere für Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und Ausgleichsflächen für bauliche Maßnahmen Ziele und Konzepte zu formulieren. Bei allen Überlegungen hat sich die Gemeinde allerdings an landesplanerischen Vorgaben zu orientieren.

Die Bauleitplanung ist nach dem Baugesetzbuch in zwei Kategorien unterteilt. Dies ist zum einen der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan, zum anderen der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehen die rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenüber. Der Flächennutzungsplan hat als öffentlicher Belang keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Nutzung einzelner Grundstücke. Verbindliche Regelungen über Art und Maß der baulichen Nutzung oder die Zulässigkeit von Anlagen bleiben den Bebauungsplänen vorbehalten. Unmittelbare Rechtswirkung besitzt der Flächennutzungsplan nur für bestimmte Vorhaben im sogenannten Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).
Der Flächennutzungsplan ist allerdings behördenverbindlich. Neben der Selbstbindung der Stadt Krefeld an ihr Planwerk zählt hierzu vor allem die Pflicht aller anderen öffentlichen Planungsträger und Fachbehörden, ihre Planungen an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes anzupassen.

Neuer Flächennutzungplan

In Krefeld ist im Oktober 2015 der neue Flächennutzungsplan wirksam geworden.